ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN (AGB)

 

Teil A: Allgemeine Bedingungen für alle Kunden

1. Allgemeines

Der Geschäftszweig des Unternehmens Gögl Fahrzeugbau GmbH ist die Fertigung von robusten Anhängern und Aufbauten, Sonderauf-, Sonderan- und Sonderumbauten sowie Sonderfahrzeugbau.

Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) gelten zwischen uns, der Gögl Fahrzeugbau GmbH (im Folgenden kurz „Verkäufer“) und natürlichen und juristischen Personen (im Folgenden kurz „Kunde“/„Käufer“) und bestehen aus:

  • Teil A: Allgemeine Bedingungen für alle Kunden
  • Teil B: Besondere Bestimmungen für Unternehmensgeschäfte (B2B)
  • Teil C: Besondere Bestimmungen für Verbrauchergeschäfte (B2C)
  • Teil D: Nutzungsbestimmungen für alle Kunden
  • Teil E: Schlussbestimmungen für alle Kunden

Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind ein integrierter Bestandteil jedes Angebotes und Betrages bzw. unserer Bestellannahme (Auftragsbestätigung, Lieferung, etc.) und gelten auch bei Nach- und Ersatzlieferungen sowie Ergänzungen und Folgeaufträgen. Sie können nur durch ausdrückliche oder schriftliche Vereinbarung abgeändert werden. Es gilt die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Webseite (www.goegl-fahrzeugbau.at/index.php/agb.html)

Unser Vertragspartner erklärt mit Unterfertigung der Auftragsbestätigung, mit Annahme eines von uns gelegten Angebotes, mit Übermittlung einer Bestellung oder mit Übernahme einer durch uns erbrachten Lieferung oder Leistung mit dem Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden zu sein.

Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

Der Eintritt eines Dritten in den Vertrag, insbesondere der Eintritt einer Leasinggesellschaft, ist nur zulässig, wenn die mit dem Käufer vereinbarten Vertragsbedingungen unverändert bleiben. Insbesondere führt der Eintritt einer Leasinggesellschaft nicht zu einer Verlängerung der Zahlungsfristen.

Unser Vertragspartner hat uns allfällige Änderungen seines Namens, seines Firmennamens, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen umgehend schriftlich bekannt zu geben. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.

2. Angebot / Vertragsabschluss

Sämtliche Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und verpflichten uns nicht zur Lieferung. Angebote und Verträge werden für uns erst durch die ausdrückliche schriftliche Bestätigung rechtswirksam.

In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde - sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt - uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

Technische Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Maßangaben sind – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – unverbindliche Näherungswerte.

3. Preise

Alle Preise sind, sofern nicht anders vereinbart, Euro-Nettopreise (€ excl. MwSt.) ab Lieferwerk der Firma Gögl Fahrzeugbau GmbH in 6233 Kramsach ohne Verpackung, ohne Verladung, ohne Transport, ohne Versicherung und ohne Nachlass. Die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe wird zusätzlich verrechnet.

Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt.

Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte nach schriftlicher Mitteilung anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5% hinsichtlich der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in einem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden. Diese Anpassung erfolgt sowohl nach oben als auch nach unten.

Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2020 vereinbart und es erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterialien hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltvereinbarung angemessen zu vergüten.

4. Lieferung und Lieferverzug

Wir liefern die Erzeugnisse, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk 6233 Kramsach. Die Lieferung ist mit der Meldung der Versandbereitschaft und bei Lieferungen mit vereinbartem Zusendungsort mit dem Abgang aus dem Lieferwerk, erfüllt.

Liefertermine und Lieferfristen sind stets unverbindlich. Die Lieferfrist verlängert sich auch innerhalb eines Lieferverzuges angemessen bei Eintritt unvorhergesehener und unvermeidbarer Hindernisse, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können, wie Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, Auswirkungen von Arbeitskämpfen oder ähnlichem. Wird die Lieferung oder Leistung durch die oben angeführten Umstände unmöglich, so werden wir damit von der Lieferverpflichtung befreit.

Der Käufer kann 8 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer in Textform auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann im Fall des Verzugs dem Verkäufer auch in Textform eine angemessene Nachfrist setzen, mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch Erklärung in Textform vom Kaufvertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche, insbesondere wegen Schadenersatz aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der Mitarbeiter der Gögl Fahrzeugbau GmbH.

Die Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Auftrages, jedoch niemals vor Leistung der vereinbarten Anzahlung oder Hergabe der vereinbarten Zahlungsmittel.

Kommt es nach Auftragserteilung, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

Wir, die Gögl Fahrzeugbau GmbH, behalten uns geringfügige Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor.

Falls Import- und/oder Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen oder behördliche oder gerichtliche Bewilligungen oder sonst irgendwelche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so ist es, sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, alleinige Aufgabe unseres Vertragspartners, die erforderlichen Lizenzen oder Bewilligungen oder Genehmigungen rechtzeitig zu beschaffen und einzuholen.

5. Gefahrenübergang

Ohne Rücksicht auf den Erfüllungszeitpunkt gehen alle Gefahren und Risiken auf den Kunden über, sobald der Auftragsgegenstand unser Werk verlässt oder dem Kunden zur Verfügung gestellt wird.

Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Käufers, so geht bereits am Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf diesen über.

Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Käufers.

6. Eigentumsvorbehalt

Alle von uns gelieferten Waren sind bis zur vollständigen Abdeckung aller aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen unseres Vertragspartners Eigentum der Firma Gögl Fahrzeugbau GmbH. Der Kunde verwahrt diese unentgeltlich.

Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung unzulässig.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Käufer auf den vollen Wert gegen alle Risiken, einschließlich Feuer, zu versichern und die Versicherungspolizze zugunsten der Firma Gögl Fahrzeugbau GmbH zu vinkulieren.

Festgestellt und zwischen Käufer und Verkäufer als ausdrücklich vereinbart wird, dass der Kaufgegenstand auch im Falle einer Montage auf einen LKW oder ein sonstiges Fahrzeug nicht Zubehör desselben wird und der Eigentumsvorbehalt bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises in vollem Umfang aufrecht bleibt.

Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderliche Reparaturen unverzüglich auszuführen bzw. ausführen zu lassen.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Besteller berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Für diesen Fall, wird ausdrücklich die Herausgabepflicht anerkannt.

Bei Zugriff von Dritten, insbesondere bei Pfändungen auf den Kaufgegenstand oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer sofort Mitteilung in Textform zu machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, sofern sie nicht von Dritten rechtlich bezahlt werden müssen.

7. Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich gemäß den Bestimmungen der DSGVO und der geltenden Datenschutzgesetze. Nähere Informationen sind der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung auf der Website des Verkäufers zu entnehmen.

 

Teil B: Besondere Bestimmungen für Unternehmensgeschäfte (B2B)

8. Anwendungsbereich B2B

Dieser Teil gilt ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB).

9. Abnahme durch den Käufer

Die Kaufgegenstände sind vom Käufer sofort bei Übernahme mit der gemäß § 377, 378 UGB gebotenen Sorgfalt zu prüfen und feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Lieferschein zu vermerken.

Falls bei Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss diese bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Lieferschein vermerkt werden und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung feststellbarer Mangel binnen 8 Tagen ab Übernahme schriftlich gerügt werden. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Dies gilt auch, wenn der Käufer stillschweigend oder ausdrücklich auf die Prüfung verzichtet.

Alle mit der Durchführung der Abnahmeprüfung verbundenen Kosten und Aufwendungen sind, sofern im Einzelfall nicht zuvor schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, von unserem Vertragspartner zu tragen.

10. spezielle Gewährleistung, Produkthaftung und Schadenersatz

Die Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wird, sofern nicht anders vereinbart, einvernehmlich auf 12 Monate beschränkt.

Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe trägt der Kunde.

Ist die gelieferte Ware mangelhaft, hat der Kunde Anspruch auf Verbesserung bzw. Austausch innerhalb angemessener Frist. Diese kann nach Wahl der Firma Gögl Fahrzeugbau GmbH durch Reparatur des Kaufgegenstandes oder Ersatz der an uns gesandten Teile erfolgen.

Ein weiterer Anspruch, insbesondere auf Preisminderung oder Vertragsaufhebung, auf welcher Rechtsgrundlage auch immer, besteht nicht. Ein Anspruch auf Vergütung etwaiger Folgeschäden besteht nicht. Entgangener Gewinn ist Risiko des Kunden und wird in keinem Fall ersetzt.

Im Falle eines von uns vorgenommenen Austausches oder Verbesserung beginnt die vereinbarte Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen und wird auch nicht verlängert.

Für gebrauchte Fahrzeuge sind Gewährleistungsansprüche zur Gänze ausgeschlossen.

Es ist ausschließlich Sache und alleiniges Risiko unseres Vertragspartners, dass die von uns gelieferte Ware in der Art, in dem Umfang wie und in den Ländern wo er dies wünscht, verwendet werden kann.

Es ist ferner ausschließlich alleinige Angelegenheit und alleiniges Risiko unseres Vertragspartners, dass er die notwendigen gesetzlichen, behördlichen oder sonstigen Genehmigungen und Erlaubnisse für die von ihm beabsichtigte Aufstellung und Verwendung der Ware an dem von ihm dafür beabsichtigen Ort erhält.

Schadenersatzansprüche bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden und Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Die Haftung für Personenschäden bleibt davon unberührt.

11. Rücktritt vom Vertrag

Falls nach der Auftragsbestätigung und vor der Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vertragspartners bekannt werden, die eine Begleichung oder Forderung in Frage stellen, behalten wir uns vor, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass für den Auftraggeber daraus ein Anspruch entsteht.

Wird der Auftrag widerrufen oder tritt der Kunde aus einem Grunde, der nicht schon nach dem Gesetz zum Rücktritt berechtigt, vom Vertrag zurück, ist die Firma Gögl Fahrzeugbau GmbH, unbenommen ihres Anspruches auf Erfüllung zu bestehen, berechtigt, eine Stornogebühr in der Höhe des entgangenen Gewinnes und allfällig entstandener Kosten, mindestens jedoch in der Höhe von 15 % des Kaufpreises, zu verlangen. Ein diesbezügliches Wahlrecht steht dem Kunden nicht zu.

Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens ausdrücklich vorbehalten.

12. Zahlungsbedingungen

Wenn nicht anderweitige Zahlungskonditionen schriftlich vereinbart wurden, sind Forderungen der Firma Gögl Fahrzeugbau GmbH prompt, spesenfrei und ohne Abzug zu leisten.

Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Alle damit verbundenen Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir können angebotene Zahlungen in Form von Schecks oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Bei Überschreiten des Zahlungszieles, bei Annahmeverzug und bei Terminverlust sind wir berechtigt, Verzugszinsen gemäß §456 UGB zu verrechnen.

Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzten.

Vom Käufer geltend gemachte Gewährleistungs- oder Garantieansprüche berechtigen nicht, vereinbarte Zahlungen zurückzuhalten. Eine Aufrechnung allfälliger Gegenforderungen des Kunden gegen den Kaufpreis ist, nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in 6233 Kramsach.

Es wird von den Vertragsstellen und sämtlicher Betroffener die ausschließliche örtliche und sachliche  Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Rattenberg für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag vereinbart.

Es gilt österreichisches materielles und formelles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

 

Teil C: Besondere Bestimmungen für Verbrauchergeschäfte (B2C)

14. Anwendungsbereich B2C

Dieser Teil gilt ausschließlich für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetz (KSchG).

15. Abnahme durch den Käufer

Der Kunde hat den Kaufgegenstand unverzüglich nach Erhalt der Meldung der Versandbereitschaft, am vereinbarten Abnahmeort bzw. im Lieferwerk zu prüfen und zu übernehmen.

Alle mit der Durchführung der Abnahmeprüfung verbundenen Kosten und Aufwendungen sind, sofern im Einzelfall nicht zuvor schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, von unserem Vertragspartner zu tragen.

16. spezielle Gewährleistung, Produkthaftung und Schadenersatz

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Übergabe. Innerhalb der ersten 12 Monate wird gemäß §924 ABGB vermutet, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorlag.

Ist die gelieferte Ware mangelhaft, hat der Kunde Anspruch auf Verbesserung bzw. Austausch innerhalb angemessener Frist. Diese kann nach Wahl der Firma Gögl Fahrzeugbau GmbH durch Reparatur des Kaufgegenstandes oder Ersatz der an uns gesandten Teile erfolgen.

Der Verbraucher hat Anspruch auf Verbesserung oder Austausch. Bei Fehlschlagen stehen Preisminderung oder Wandlung zu.

Im Falle eines von uns vorgenommenen Austausches oder Verbesserung beginnt die vereinbarte Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen und wird auch nicht verlängert.

Es ist ausschließlich Sache und alleiniges Risiko unseres Vertragspartners, dass die von uns gelieferte Ware in der Art, in dem Umfang wie und in den Ländern wo er dies wünscht, verwendet werden kann.

Es ist ferner ausschließlich alleinige Angelegenheit und alleiniges Risiko unseres Vertragspartners, dass er die notwendigen gesetzlichen, behördlichen oder sonstigen Genehmigungen und Erlaubnisse für die von ihm beabsichtigte Aufstellung und Verwendung der Ware an dem von ihm dafür beabsichtigen Ort erhält.

Der Verkäufer haftet für Schäden nur bei Verschulden. Die Haftung für Personenschäden sowie zwingende gesetzliche Haftungen bleiben unberührt.

17. Rücktritt vom Vertrag

Falls nach der Auftragsbestätigung und vor der Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vertragspartners bekannt werden, die eine Begleichung oder Forderung in Frage stellen, behalten wir uns vor, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass für den Auftraggeber daraus ein Anspruch entsteht.

Gesetzliche Rücktrittsrechte, insbesondere nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), bleiben unberührt.

18. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in 6233 Kramsach.

Für Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand gemäß §14 KSchG.

 

Teil D: Nutzungsbestimmungen für alle Kunden

19. Bestimmungsgemäße Verwendung

Die vom Verkäufer gefertigten Anhänger, Aufbauten, Sonderfahrzeuge und Fahrzeugkomponenten sind ausschließlich für die im Vertrag, in der Auftragsbestätigung sowie in den technischen Unterlagen festgelegten Einsatzbereiche, Nutzlasten, Achslasten und Betriebsbedingungen bestimmt.

Insbesondere im Bereich Holztransport, Schwertransport, Tiefbau- und Baustelleneinsatz ist der Kunde verpflichtet, die vorgegebenen technischen Grenzwerte (z. B. Gesamtgewicht, Achslasten, Ladeverteilung, Schwerpunktlage) strikt einzuhalten.

Eine Verwendung außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung – insbesondere Überladung, dauerhafte Grenzlastnutzung, unsachgemäße Ladeweise oder zweckwidriger Einsatz – gilt als vertragswidrig.

20. Überladung und außergewöhnliche Beanspruchung

Der Verkäufer weist ausdrücklich darauf hin, dass:

  • Überladung
  • wiederholte Grenz- oder Spitzenbelastung
  • extreme dynamische Belastungen
  • unsachgemäße Lastverteilung oder
  • Missachtung gesetzlicher Gewichts- und Achslastvorschriften

zu erheblich erhöhtem Verschleiß, Materialermüdung und strukturellen Schäden führen können.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Schäden, die ganz oder teilweise auf derartige Belastungen zurückzuführen sind, nicht als Mangel im Sinne der Gewährleistung gelten.

21. Ausschluss von Gewährleistung und Haftung bei Fehl- oder Überbeanspruchung

Keine Gewährleistungs-, Garantie- oder Schadenersatzansprüche bestehen für Schäden, die zurückzuführen sind, auf:

  • Überladung oder Überschreitung zulässiger Gesamt- oder Achslasten
  • nicht bestimmungsgemäße Verwendung
  • dauerhafte oder wiederholte Nutzung unter Extrembedingungen
  • mangelnde oder unterlassene Wartung
  • Verwendung ungeeigneter Zugfahrzeuge oder Anbaugeräte
  • geländetypische Beschädigungen (z. B. Verwindung, Rissbildung, Verformung)
  • nachträgliche Umbauten oder Verstärkungen ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers

Der Kunde trägt im B2B-Geschäft die Beweislast dafür, dass ein geltend gemachter Schaden nicht auf eine der genannten Ursachen zurückzuführen ist. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur im Rahmen zwingender gesetzlicher Bestimmungen.

22. Verschleiß- und Ermüdungsteile

Bauteile, die aufgrund ihrer Funktion einer erhöhten Abnutzung unterliegen (insbesondere Achsen, Federungen, Lager, Rahmenverbindungen, Bordwände, Ladeflächen, Hydraulikkomponenten), gelten als Verschleiß- bzw. Ermüdungsteile.

Ein vorzeitiger Verschleiß solcher Komponenten stellt keinen Gewährleistungs- oder Garantiefall dar, sofern dieser auf Einsatzbedingungen, Nutzungshäufigkeit, mangelnde Wartung oder Belastung zurückzuführen ist.

23. Wartungs- und Kontrollpflichten

Der Kunde ist verpflichtet,

  • regelmäßige Sicht-, Funktions- und Sicherheitskontrollen durchzuführen
  • Wartungsintervalle gemäß Herstellerangaben einzuhalten
  • Fahrzeuge bei Schäden oder Auffälligkeiten unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und prüfen zu lassen

Unterlassene oder verspätete Wartung führt zum Ausschluss von Gewährleistungs-, Garantie- und Schadenersatzansprüchen, sofern sie kausal für den Schaden war.

24. Dokumentations- und Mitwirkungspflicht

Der Kunde hat auf Verlangen des Verkäufers Nachweise über:

  • Einsatzart
  • Beladung
  • Wartung und Reparaturen

vorzulegen. Werden diese Nachweise nicht oder nicht vollständig erbracht, ist der Verkäufer berechtigt, Gewährleistungs- und Garantieansprüche zurückzuweisen.

25. Technische Hinweise und Warnhinweise

Technische Hinweise, Belastungsangaben, Warnaufkleber sowie Gebrauchs- und Wartungsanleitungen sind integraler Bestandteil des Vertrags. Der Kunde verpflichtet sich, diese Hinweise nicht zu entfernen, zu verändern oder zu überdecken.

Der Verkäufer ist berechtigt, Fahrzeuge mit gut sichtbaren Hinweisen auf zulässige Nutz- und Achslasten auszustatten.

 

Teil E: Schlussbestimmungen für alle Kunden

26. Allgemeine Gewährleistung, Produkthaftung und Schadenersatz

Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm übergebenen Anwendungshinweise, insbesondere Bedienungshinweise und Wartungsvorschriften des Herstellers zu beachten und bei Zweifelsfragen unsere Stellungnahme einzuholen. Für Bedienungsfehler, Mängel oder Schäden, die auf Nichtbeachtung der Hinweise oder eigenmächtige bzw. fremde Veränderung des Kaufgegenstandes zurückzuführen sind, haftet die Firma Gögl Fahrzeugbau GmbH – soweit gesetzlich zulässig – in keinem Fall.

Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör sowie vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien.

Unsere Gewährleistungspflicht erlischt jedenfalls und ausnahmslos dann, wenn über Wunsch unseres Vertragspartners ohne unsere ausdrückliche, schriftliche und vorherige Zustimmung der Kaufgegenstand verändert wird und zwar gleichgültig wann, wie, von wem und in welchem Umfang dies geschieht (es ist Sache unseres Vertragspartners zu beweisen, dass keine Veränderung durchgeführt wurde); bei Selbstabholung Mängel auftreten und diese Mängel auf eine unsachgemäße Verpackung, auf eine unsachgemäße Beladung, einen unsachgemäßen Transport oder auf eine nach der Beladung des Transportmittels, in welcher Form und in welchem Umfang auch immer, vorgenommene Veränderung der Ware zurückzuführen ist (es ist Sache unseres Vertragspartners zu beweisen, dass ein sachgemäßer Transport, eine sachgemäße Beladung und keinerlei Veränderung stattgefunden hat); der Gegenstand innerhalb der Gewährleistungsfrist weiterverkauft wird.

Die Produkte bieten nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes bzw. Unternehmens über die Behandlung sowie im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen und sonstiger Hinweise bei vorsichtiger und sorgfältiger Betrachtungsweise erwartet werden kann. Dem Käufer ist es untersagt, die Ware auf solche Art darzutun, dass eine darüberhinausgehende Sicherheitserwartung entstehen kann.

Erfüllungsort der Gewährleistung ist 6233 Kramsach.

27. Kosten für Kostenvoranschlag

Planungs- und andere Arbeiten, die vor Auftragserteilung für die Erstellung eines Kostenvoranschlages anfallen, sind bei nicht Zustandekommen eines Auftrages zu verrechnen und vom Kunden zu bezahlen.

28. Garantie

Im Falle einer dem Kunden gesondert eingeräumten Garantie sind wir während der Garantiezeit zur Verbesserung bzw. Ersatzteillieferung innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet, soweit nicht durch Vereinbarung besonderer Garantiebedingungen des Herstellers Gesondertes bestimmt ist.

Ein Anspruch aus einer Garantie ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn der Kunde nicht von der Firma Gögl Fahrzeugbau GmbH stammende Ersatzteile verwendet hat.

29. Geheimhaltung, Pläne und Unterlagen

Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes sein können, bleiben, ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen, stets unser geistiges Eigentum. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung, Vorführung, Nachahmung oder Bearbeitung darf nur nach unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung erfolgen.

Sämtliche derartige Unterlagen können außerdem jederzeit und ohne Angabe von Gründen von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unaufgefordert zurückzustellen, wenn ein Vertrag mit uns nicht zustande kommt.

Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. als Annäherungswerte zu betrachten und unverbindlich sind.

30. Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben alle übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.

31. Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.